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   Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-53/10   

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https://dejure.org/2011,18222
Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-53/10 (https://dejure.org/2011,18222)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - C-53/10 (https://dejure.org/2011,18222)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. April 2011 - C-53/10 (https://dejure.org/2011,18222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Franz Mücksch

    Umwelt - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Angemessener Abstand zwischen Betrieben, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten andererseits

  • EU-Kommission PDF

    Mücksch

    Umwelt - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Angemessener Abstand zwischen Betrieben, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten andererseits

  • EU-Kommission

    Mücksch

    Umwelt - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Angemessener Abstand zwischen Betrieben, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten andererseits“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Angemessener Abstand zwischen Betrieben, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten andererseits

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    (K)ein Störfall für die Baugenehmigungsbehörde?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.09.2010 - C-36/10

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-53/10
    16 - Im Urteil vom 30. September 2010, Kommission/Belgien (C-36/10), hatte die Kommission - insoweit vom Mitgliedstaat unwidersprochen - geltend gemacht, dass es nicht genüge, Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Seveso-II-Richtlinie in der Weise umzusetzen, dass dem Erfordernis der Wahrung eines angemessenen Abstands erst bei der Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag Rechnung getragen werden muss.
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